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| 19.12.2011 | |||||||
| 14/12/2011 Neue Gesetze in Spanien seit November
2011 |
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| 05.12.2011 | |||||||
| Pressemitteilung des BMJ: Auf Verjährung zum Jahresende achten! Das Bundesministerium der Justiz weist auf die Bedeutung des Jahreswechsels 2011/2012 für die Verjährung von Ansprüchen hin. Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde auch das Verjährungsrecht geändert. Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung wurde eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB) eingeführt. Nach den zur Schuldrechtsreform getroffenen Übergangsvorschriften kann die 10-jährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche, die am 1. Januar 2002 schon bestanden, aber noch nicht verjährt waren, gelten. Die 10-jährige Verjährungsfrist begann für solche Ansprüche am 1. Januar 2002, so dass sie mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjähren können. Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt insbesondere auch für die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Dieses Gesetz hat Bedeutung für die in den östlichen Bundesländern notwendige Überleitung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden in das System den Bürgerlichen Rechts. Es erlaubt die Zusammenführung der getrennten Eigentumsrechte und gewährt dem Nutzer des Grundstücks das Recht zu wählen, ob er den Ankauf des Grundstücks (§ 32 SachenRBerG) oder die Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück (§ 61 SachenRBerG) verlangt. Darüber hinaus gewährt das Gesetz Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten (§ 116 SachenRBerG). Den Beteiligten stehen verschiedene Wege offen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Verjährung kann insbesondere durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt (§ 204 BGB) werden. Solange die Verjährung gehemmt ist, läuft die Verjährungsfrist nicht. Gläubiger von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz können die Verjährung insbesondere durch einen Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens (§§ 97 f. SachenRBerG) sowie mit einer Klage nach den §§ 103 f. SachenRBerG (Bereinigungsklage) hemmen. Die Verjährung der Ansprüche ist auch gehemmt, solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über die Bereinigung der Rechtsverhältnisse schweben (§ 203 BGB). Schließlich verjähren Ansprüche auch dann nicht, wenn sie vom Anspruchsgegner anerkannt werden (§ 212 BGB). Unser Team steht Ihnen hier beratend zur Seite! |
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| 04.10.2011 | |||||||
| Wiedereinführung des Vermogenssteuer in
Spanien |
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| 10.06.2011 | |||||||
| Fachvortrag von RA Dr. Artz und RAin López in der Anwaltskammer der Balearen auf Mallorca zum Thema Erbrecht und Immoblien: Bitte laden Sie sich Ihre Einladung
hier herunter. Und darum geht es: Erbrecht – Alles wird anders! Für das deutsche und das spanische Erbrecht gibt es spätestens 2012 einschneidende Änderungen, wenn die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft tritt: Es ändert sich nämlich der Anknüpfungspunkt für das Erbstatut! Erbstatut ist das Recht, das bei Erbfällen mit Auslandsbezug auf den gesamten Erbfall anzuwenden ist, also z.B. das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder des Código Civil (CC). Sowohl Art. 25 Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum BGB als auch Art. 9 Ziff. 8 des spanischen CC knüpfen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Grundsätzlich nicht erheblich ist bislang bei der Bestimmung des Erbstatus z.B., wo der Erblasser verstarb und in welcher Sprache das Testament abgefasst war - jedenfalls aus deutscher und spanischer Sicht. Sie als Deutsche Staatsangehörige konnten sich darauf verlassen, dass Ihre in Deutschland oder Spanien errichteten letztwilligen Verfügungen, wie Testamente oder Erbverträge, hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der Rechtsfolgen nach deutschem Recht zu beurteilen und damit in der Regel wirksam sind. Das wird sich grundlegend ändern: Die kommende EU-Erbrechtsverordnung sieht eine Verweisung auf das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin oder des Erblassers geltende Recht vor, vgl. Art. 16 ErbRVO. Damit werden die Regeln des Internationalen Privatrechts, wie Art. 25 EGBGB und Art. 9 CC, vereinheitlicht. Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält die Verordnung nicht, wohl aber die rechtspolitische Begründung, dass diese neue Anknüpfung die Integration am gewöhnlichen Aufenthalt begünstigt und die Diskriminierung von Personen ausschließt, die in diesem Staat wohnen, ohne seine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Für Sie, liebe Leserinnen und Leser, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, und das sind nach meiner Erfahrung als Fachanwalt für Erbrecht über die Hälfte, bedeutet das, dass Sie mit Inkrafttreten der Verordnung grundsätzlich nach spanischem Recht beerbt werden, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob Sie einmal unter der Annahme testiert haben, dass deutsches Recht gelte. Das materielle spanische Erbrecht unterscheidet sich aber in fast allen Punkten ganz erheblich vom deutschen, so beispielsweise beim Erbrecht des Ehegatten (nach CC lediglich ein Nießbrauch, keine Teilhabe an einer Erbengemeinschaft, im Pflichtteilsrecht sowie Annahme- und Ausschlagungsregeln). Ferner erkennt das spanische Erbrecht wie viele romanische Rechtsordnungen Erbverträge grundsätzlich nicht an. Deutsche haben jedoch gerade in dieser Form sehr häufig letztwillig verfügt. Wenn man nun nicht Vorsorge trifft, werden bestehende letztwillige Verfügungen nicht oder nicht vollständig oder nur unter großen Schwierigkeiten und mit erheblichen Prozessrisiko umgesetzt werden können. Auch derjenige von Ihnen, der nicht testiert hat, weil er die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB für sich als interessengerecht empfindet, muss handeln, denn mit Inkrafttreten der Verordnung gilt für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien das Erbrecht des Código Civil bzw. einzelner Foralrechte. Wie kann man dem schon jetzt vorbeugen und die rechtssichere Weitergabe seines Vermögens gewährleisten? Nach Art. 50 ErbRVO kann der Erblasser eine Rechtswahl treffen, indem er durch ausdrückliche Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates unterstellt, dem er angehört, Art. 17 ErbRVO (dem Heimatrecht z. Zt. der Rechtswahl, also dem Deutschen Recht). Anderenfalls ist die Verordnung maßgeblich und für zahlreiche Deutsche mit Wohnsitz im Ausland wird dann unweigerlich ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen; und zwar mit bislang unabsehbaren Folgen für Erbgang und Erbfolge sowie für die Gültigkeit bestehender Verfügungen von Todes wegen. Natürlich kann auch die Geltung des Erbrechts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts Vorteile bieten, wenn etwa bestimmte Personen enterbt werden sollen. Hier gilt dann das Gleiche wie bei der Rechtswahl: Lassen Sie sich durch Fachleute beraten, wie es etwa Ihr Fachanwalt für Erbrecht ist. Auch die Zuständigkeit der Nachlassgerichte und von anderen Behörden im Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Erbfall richtet sich zukünftig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hat er eine Rechtswahl nicht vorgenommen, ist das sinnvoll, denn zuständiges Gericht (etwa für den Erbschein) und anwendbares Recht fallen zusammen. Hat der Erblasser aus gutem Grund eine Rechtswahl, etwa zum deutschen Recht, getroffen, ändert sich an der Zuständigkeit erst einmal nichts. Erst auf Antrag einer Partei erfolgt eine Verweisung an das Gericht des betroffenen Mitgliedsstaates, das über das anwendbare Recht in der Regel ohne kostenintensive Gutachten entscheiden kann. Der Experte für Erbrecht wird hier in der Regel für Sie einen entsprechenden Verweisungsantrag im Erbscheinsverfahren oder bei der Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses stellen: Dieses Zeugnis tritt in Deutschland neben den Erbschein und in Spanien grundsätzlich neben die Erbschaftsannahmeerklärung. Auch das führt die Verordnung neu ein. Es eignet sich gerade zur Vorlage in anderen Mitgliedsstaaten und enthält abweichend zum Erbschein nicht nur die Personen, die Erben sind, sondern auch z.B. Angaben über Vermächtnisnehmer und Nachlassgegenstände. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Ihres Vertrauens beraten Sie im Erbfall, welches Instrument sowohl geeignet als auch kostengünstig für Sie ist. Sobald die Verordnung in Kraft tritt, gilt sie dann für alle Erbfälle und es wird grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob und wann eine Verfügung von Todes wegen errichtet worden ist. Wegen der geradezu revolutionären Änderungen besteht daher bereits jetzt akuter Handlungsbedarf, Ihren Berater zeitnah zu konsultieren. Rechtsanwalt Dr. Artz ist Fachanwalt für Erbrecht
mit Zulassungen in Deutschland und Spanien und Referent auf dem Gebiet
des (internationalen) Erbrechts sowie Autor zahlreicher Veröffentlichungen
zum spanischen und deutschen Recht.
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| 11.05.2011 | |||||||
| Befugnis zur Anordnung der Bestellung eines inländischen
Zustellungsbevollmächtigten BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10 Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gemäß § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind. Dagegen gilt diese Anordnungsbefugnis nicht für Auslandszustellungen, die nach den gemäß § 183 Abs. 5 ZPO unberührt bleibenden Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden. Erging gegen Sie als Residenter in Spanien ein Versäumnisurteil,
sollten Sie es unbedingt durch uns prüfenund ggfls aufheben lassen! |
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| 17.04.2011 | |||||||
| EU-Dienstleistungsfreiheit Ab 1. Mai 2011 gilt für die am 1. Mai 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten die uneingeschränkte EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Beschränkungen. Durch die im Beitrittsvertrag festgelegten Übergangsregelungen ist die Erbringung von Dienstleistungen im Baugewerbe, bei der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie sonstige Dienstleistungen, die mit der vorübergehenden Entsendung von Personal verbunden ist, eingeschränkt worden. Für Bulgarien und Rumänien enden die Übergangsregelungen spätestens am 31. Dezember 2013.
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| 17.04.2011 | |||||||
| EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit
Somit gilt ab dem 1. Mai 2011 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union für diese Staaten.
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| 18.01.2011 | |||||||
| Ab 1. Mai 2011 begrüssen Wir Sie in unseren neuen, erweiterten Büroräumen ! |
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| 10.04.2011 | |||||||
| Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland
- Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen von bisher 10 % auf 5 % sowie der Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren. - Für Sozialversicherungs-Renten hat neu auch der Kassenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht. Für Neu-Rentner ab dem Jahr 2015 beträgt der Quellensteuersatz 5 % und für Neu-Rentner ab 2030 beträgt er 10 %. - umfassender Informationsaustausch. .
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| 01.01.2011 | |||||||
| Düsseldorfer Tabelle 2011 mit höherem Selbstbehalt Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €. Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben worden: Unterhaltspflicht Auch der Bedarfskontrollbetrag ist mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht worden. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. (aus der Pressemitteilung Nr. 01/2011 des OLG Düsseldorf)
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| 23.12.2010 | |||||||
| Änderungen im spanischen Strafrecht Seit dem 23.12.2010 gibt zahlreiche Neuigkeiten im spanischen Strafrecht (Código Penal): Das spanische Strafgesetzbuch sieht die Haftung einer juristischen Person vor, wenn Straftaten in deren Namen oder zu ihrer Gunsten von Vertretungsberechtigten begangen werden. Dazu kommt nun eine Erweiterung der Haftung, wenn die juristische Person unter Verletzung ihrer Aufsichtspflicht diese Taten ermöglich hat. Das neue Strafgesetz hat auch die möglichen Strafmassnahmen erweitert.
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| 01.09.2010 | |||||||
| STEUERRÜCKERSTATTUNG (Impuesto de la Renta de no residentes) IN SPANIEN: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-562/07) stehen Bürgern aus der EU, vor allem Deutschen und Engländern, sowie Schweizern, die in den Jahren 1997 bis 2006 eine Immobilie in Spanien verkauft haben, Steuerrückzahlungen in Millionenhöhe zu: Das Gericht hatte entschieden, dass die spanische Regierung die Veräußerungsgewinne nicht-spanischer, privater Verkäufer rechtswidrig mit 35 Prozent besteuert hatte. Spanier mussten auf die Gewinne ihrer Verkäufe nur 15 Prozent Steuern bezahlen. Unsere auf Spanien spezialisierten Anwälte haben dieses Problem bereits bei bestehenden Mandaten im Vorfeld berücksichtigt. Wenn Sie Fragen zu bereits abgeschlossenen Kaufverträgen haben, zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Im Schnitt geht es um rund 30.000 EUR! |
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| 10.06.2010 | |||||||
| Das neue spanische Kapital- und Gesellschaftsgesetz Seit dem 01.09.2010 gilt das neue spanische Kapital- und Gesellschaftsgesetz (Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital). Das neue Gesetz fasst das auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Aktiengesellschaft anwendbare Recht zusammen. Hier einige der Neuigkeiten, die die neue Gesetzgebung eingeführt hat: 1. 2. 3. Der Gesetzgeber selbst trägt in der Präambel des Gesetzestextes vor, dass es sich bei diesem Gesetz nur um eine vorübergehende Regelung handelt. Eine Korrektur dieses Gesetzes wird u.E. erforderlich sein, da der Gesetzestext Mängel aufweist. Es besteht die Absicht des Gesetzgebers, eine umfangreiche neue Regelung sämtlicher Gesellschaftsformen in Spanien vorzunehmen in Bezug an die Anpassung aus den geltenden EU-Vorschriften. Es ist somit nicht auszuschließen, dass demnächst auch eine
umfangreiche Reform des Handelsgestzbuchs erfolgt. Wir werden für Sie darüber berichten.
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| 21.08.2010 | |||||||
| Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien! Die Europäische Kommission hatte Spanien bereits im Mai aufgefordert, seine Vorschriften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu ändern, durch die Nichtresidenten und Vermögenswerte im Ausland höher besteuert werden. DAS BETRIFFT SIE ALS ERBEN SPANISCHER IMMOBILIEN!!! Die spanischen Vorschriften sind wohl mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem freien Kapitalverkehr unvereinbar. Spanien hatte zwei Monate Zeit, auf die heutige mit Gründen versehene
Stellungnahme zu antworten. Spaniens Stellungnahme ist noch nicht veröffentlich
worden. WIR INFORMIEREN SIE HIER WEITER!
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| 02.08.2010 | |||||||
| Europäische Kommission fordert Spanien auf, bestimmte Vorschriften über die Ernennung von Steuervertretern zu ändern Die Europäische Kommission hat in Januar Spanien förmlich aufgefordert, seine Vorschriften über die Bestellung von Steuervertretern (representante fiscal) zu ändern. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorschriften, nach denen bestimmte nichtansässige natürliche und juristische Personen in Spanien einen Steuervertreter benennen müssen, eine steuerliche Diskriminierung darstellen. Die Aufforderung erfolgte in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (zweiter Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Erhält die Kommission auf diese Stellungnahme binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen. Nach spanischem Recht müssen u.a. in anderen Mitgliedstaaten als Spanien ansässige ausländische Pensionsfonds, die in Spanien betriebliche Altersversorgungen anbieten, EU-Versicherungsunternehmen, die in Spanien in Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit tätig sind, nicht in Spanien ansässige Unternehmen, die dort durch eine Betriebsstätte tätig sind, sowie nicht ansässige natürliche Personen, die in Spanien der Erbschaft- und der Schenkungssteuer unterliegen, einen in Spanien ansässigen Steuervertreter bestellen. Nach Auffassung der Kommission ist diese Anforderung unverhältnismäßig und stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Bei der Kommission wird dieser Fall unter dem Aktenzeichen 2007/2446
geführt.
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| 01.08.2010 | |||||||
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Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage geändert. Ledige Väter haben mehr Rechte. Bisher hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich überprüft werden - das haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.
Kompetente Ansprechpartner - wie Ihre Fachanwälte für Familienrecht - stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Rechtsanwältin und FA Familierecht, Carmen López,
Koblenz und Barcelona
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| 10.06.2010 | |||||||
| Bereits seit dem 01.01.2010 gelten neuen Vorschriften für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren! Bitte das Merkblatt des Bundeszentralamt für Steuer bitte beachten,
aufgrund zahlreicher Anfragen auch
hier.
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| 21.05.2010 | |||||||
| Aktuelle Infos im Monat Mai 2010: Unser Team möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.
Privatbereich Unternehmer und Freiberufler GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
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| 12.05.2010 | |||||||
| Grundbucheinsicht und Eigentumsrecherche in Spanien: Die Kanzlei Dr. Artz, López und Kollegen bietet Ihnen zu günstigen Koditionen an, Registerauszüge aus dem spanischen Grundbuch einzuholen und Sie über den Inhalt und mögliche Stolperfallen rechtlich fundiert zu beraten. Ferner können wir Ihnen gegen geringen Aufpreis auch den besonderen Service bieten, vollständige Auskünfte über Grundstücke, Hausanwesen und Eigentumswohnungen zu recherchieren, um so frühere Eigentümer und Kaufpreise in Erfahrung zu bringen. Bitte zögern Sie nicht, Kontakt mit unserem Büro aufzunehmen! |
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| 03.05.2010 | |||||||
| Erhöhung der spanischen Umsatzsteuer von 16 auf 18 %:
Im Rahmen eines Gesetzgebungspaketes hat das spanische Parlament die Erhöhung der allgemeinen Umsatzsteuer von 16 auf 18 % sowie des begünstigten Steuersatzes von 7 auf 8 % beschlossen. Die Änderungen gelten ab 1. Juli 2010.
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| 15.04.2010 | |||||||
| Der Kreisverband Koblenz der Senioren Union lud zu einem weiteren Vortrag im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Senioren hellwach“ ein: Vor knapp 50 Zuhörern im Antoniushof in Moselweiß trug Fachanwalt für Familien- und Erbrecht Dr. Markus Artz, Partner der Kanzlei Dr. Artz, López & Col. aus Koblenz zum Thema „Die Patientenverfügung unter juristischen Aspekten“ vor. Der Zuhörer erhielt praktische Tipps; es ging dabei vor allem um die Zusammenhänge zu Betreuungsvollmacht und Betreuungsverfügung. Die drei dargestellten Regelungen stellen, so der Referent, keine sich ausschließenden Alternativen dar, sondern betreffen verschiedene Schwerpunkte, die sich gegenseitig ergänzen, ineinandergreifen und grundsätzlich der jährlichen Aktualisierung bedürfen. Die Kreisvorsitzende Monika Artz resümierte nach der anschließenden
ausführlichen Diskussion: Mit dieser Veranstaltung gelang es der
Senioren Union erneut, ältere Mitbürger zu wichtigen Fragen
kompetent zu informieren. Den Bericht aus Blick akuell können Sie hier herunterladen (ca. 264 kB .pdf).
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| 01.04.2010 | |||||||
| Versorgungsausgleichskasse geht heute an den Start: Mit der Versorgungsausgleichskasse nimmt nun eine neue Pensionskasse den Betrieb auf, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen. Zum Hintergrund: Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung). Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere - bestimmten Mindestanforderungen genügende - Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, dann fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse. Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds "Protektor" und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versorgungsausgleichskasse.de. Quelle:Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Über Fragen des Deutschen und Internationalen Versorgungsausgleichs
beraten Sie unsere Fachanwälte für Familienrecht gerne. |
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| 08.01.2010 | |||||||
| Erbrechtsreform mit Rückwirkung!
Kompetente Ansprechpartner - wie Herr Dr. Artz als Fachanwalt
für Erbrecht - stehen Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite.
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| 21.12.2009 | |||||||
| Erbrechtsreform verabschiedet
Die wesentlichen Änderungen im Überblick: Verjährungsfragen: Bisher betrug die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche
30 Jahre. Ab 2010 gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Beim
Pflichtteilsanspruch ergibt sich als Veränderung, dass die Frist
erst mit dem Ende des Jahres beginnt, zu dem der Erbfall eingetreten ist. Anrechnung von Pflegeleistungen: Die Ansprüche für Pflegeleistungen waren ein viel diskutiertes Thema. Hier hat der Gesetzgeber nur eine "kleine Reform" vorgenommen. Nach alter Rechtslage war es so, dass Pflegeleistungen nur dann berücksichtigt werden konnten, wenn der pflegende Abkömmling auf berufliches Einkommen verzichtet hatte. Künftig darf der Abkömmling auch nebenberuflich pflegen, d. h., an dem Verzicht für berufliches Einkommen wird nicht mehr festgehalten. Zu berücksichtigen ist, dass bei Erbfällen nach dem 1.1.2010 auch Sachverhalte, die sich bereits in der Vergangenheit ereignet haben und unter diese Vorschrift passen, zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass vor dem 1.1.2010 erbrachte Pflegeleistungen nach neuem Recht zu beurteilen sind, sofern der Erbfall nach dem 31.12.2009 eintritt. Das Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten: Nach bisheriger Rechtslage musste zwischen dem Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil kleiner oder gleich groß war wie der Pflichtteil und dem Fall, dass der Erbteil größer war als der Pflichtteil unterschieden werden. Diese Differenzierung ist im Interesse einer Vereinfachung ersatzlos entfallen. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann stets die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Einzige Voraussetzung ist, dass sein Erbteil durch die Einsetzung eines Nacherben, eine Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde. Schenkungen des Erblassers: Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, besteht nach bisheriger
Rechtslage für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch,
sofern die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurücklag, gerechnet
von dem Erbfall. Sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch
für den Erben ging es bisher, je näher der Ablauf der 10-Jahresfrist
heranrückte, um "Alles oder Nichts", d. h., ob die Schenkung
in den sog. "Ergänzungsnachlass" einfließt oder nicht.
Starb der Erblasser nur eine Tag "zu früh", wurde die Schenkung
so behandelt, als gehöre sie noch in vollem Umfang zum Nachlass und
erhöhte den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nach neuem Recht
besteht eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung von Schenkungen nur
noch in folgenden Abstufungen: Stundung des Pflichtteils: Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen soll künftig erleichtert werden und ist nicht nur - wie bisher - auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt. Allerdings ist die Hürde für ein berechtigtes Stundungsbegehren immer noch recht hoch. Die künftige Praxis wird zeigen, ob es im Ergebnis zu einer Erleichterung kommt.
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| 02.11.2009 | |||||||
| I EUROLAW Consulting Kongress findet in La Laguna, Tenerife unter Mitwirkung von Dr. Artz statt, mehr Infos können Sie hier herunterladen (ca. 2 MB .pdf).
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| 02.11.2009 | |||||||
| Den aktuellen Fachvortrag von Rechtsanwalt Dr. Artz, Fachanwalt für Familien und Erbrecht, über die Anwendung ausländischen Rechts in Deutschland und Spanien, gehalten am 30.09.2009 an der Universidad Católica en Lima/Perú, können Sie ab sofort hier herunterladen (ca. 10 MB .pdf).
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| 10.09.2009 | |||||||
| Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das in der Riesterrente geförderte Kapital auch zur Immobilienanschaffung in Spanien oder woanders im Ausland verwendet werden darf. Bisher war es so, dass damit nur Grundbesitz in Deutschland erworben werden durfte. Dies schränke unzulässig die freie Wahl des Wohnsitzes in der EU ein, so der Europäische Gerichtshof in seiner am 10.09.2009 in Luxemburg verkündeten Entscheidung zu Aktenzeichen C-269/07. Nach der bisherigen Regelung dürfen Bausparvertrage nur für den Kauf einer Wohnung in Deutschland verwendet werden. Hier sei aber, so der EuGH, häufig davon auszugehen, dass gerade Ausländer auch Interesse am Erwerb einer Wohnung in Ausland haben. Die deutsche Regelung sei daher eine unzulässige Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Die EU-Richter gaben mit ihrem Urteil einer Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland in allen drei eingeklagten Punkten statt. Neben der fehlenden Riester-Förderung für Wohneigentum im Ausland hatte die Kommission auch bemängelt, dass mehrere 10.000 Deutsche und andere EU-Bürger, die zur Zeit nach Deutschland pendeln, nicht „riestern“ dürfen und die bisherige Regelung, wonach Arbeitnehmer und Rentner, die Förderung zurückzahlen müssen, wenn sie nach Spanien oder in ein anderes Land umziehen. Durch die Regelung, die bisher gilt, würden die Freizügigkeitsrechte aller EU-Bürger in unzulässigerweise eingeschränkt, so der EuGH. Wer über einen späteren Umzug ins Ausland nachdenke, erwäge eventuell einen Verzicht auf die Fördergelder. Habe man einen Riester-Vertrag bereits abgeschlossen, könne das ein Hindernis sein, aus Deutschland in ein anderes europäisches Land zu ziehen. Das Urteil verdient nach meiner Ansicht uneingeschränkte
Zustimmung. Privat geförderte Altersvorsorge muss alle EU-Bürger
gleich behandeln.
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| 01.07.2009 | |||||||
| Aktuelle Infos im Monat Juli 2009: Unser Team möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.
1. Außergewöhnliche Belastungen: Nachteil für getrennt
veranlagte Eheleute
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| 16.02.2009 | |||||||
| Doppelbelastung eines Guthabens bei einer spanischen Bank mit spanischer und deutscher Erbschaftsteuer verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH, Urt. v. 12.2.2009, C-67/08, Margarete Block; Vorlage des BFH, Beschl. Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte. Die im Inland lebende (Revisions-)Kl. hatte als Alleinerbin einer ebenfalls steuerinländischen Erblasserin deren Nachlass erworben, der sich hauptsächlich aus in Deutschland sowie in Spanien belegenem Kapitalvermögen zusammensetzte. Sowohl der spanische als auch der deutsche Staat hatten auf das in Spanien angelegte Geld Erbschaftsteuer erhoben. Eine Anrechnung der von der Kl. gezahlten spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld nach § 21 ErbStG wurde indes auf der Grundlage des geltenden deutschen Rechts abgelehnt. Der BFH hatte in seinem Vorlagebeschluss die Frage aufgeworfen, ob die aus der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit resultierende Doppelbelastung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Dies hat der EuGH in der vorliegenden Entscheidung verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden betroffenen Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel zueinander in zulässiger Weise ausgeübt hätten. Nach Ansicht des EuGH folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen. |
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| 15.1.2009 | |||||||
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| 21.08.2009 | |||||||
| Reform des ehelichen Güterrechts Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleiches beschlossen. Lassen sich Ehegatten scheiden, so entscheidet vor allem der Zugewinnausgleich über die Vermögensverteilung. Dafür werden in Zukunft neue Regeln gelten, die schon jetzt Aufmerksamkeit verdienen. Bisher gibt es kein negatives Anfangsvermögen. Das soll sich ändern: Wer mit Schulden in die Ehe startet, diese tilgt und dann eigenes Vermögen erwirbt, muss sich die Schulden anrechnen lassen. Davon begünstigt sind dann z.B. Ehefrauen, die ihren Ehemännern bei Unternehmensgründung oder Studium finanziell zur Seite gestanden haben. Berechnet wird der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs in dem Moment, in dem ein Ehegatte dem anderen den Scheidungsantrag zustellen lässt. Nach geltendem wie neuem Recht kommt es für den ausgleichsberechtigten Ehegatten hier darauf an, einen wirtschaftlich vorteilhaften Zeitpunkt nicht zu verpassen. Die Fachanwältin oder der Fachanwalt für Familienrecht sind Ihre kompetenten Ansprechpartner. Das gilt auch für die Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruch:
Der Gesetzentwurf erschwert es dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, in
der Regel dem Ehemann, Vermögenswerte bei Seite zuschaffen, um den
Zugewinnausgleichsanspruch zu vereiteln. Der Anspruch der Ehefrau kann
und sollte dann so schnell wie möglich im vorläufigen
Rechtsschutz gesichert werden.
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| 06.06.2008 | |||||||
| Rom I-Verordnung verabschiedet Der Rat der Justizministerinnen und -minister der EU hat heute die Rom I-Verordnung verabschiedet. Das Europäische Parlament hatte dem Rechtsakt bereits im November 2007 zugestimmt. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist. Die Verordnung regelt vor allem bei den „klassischen“ Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist: Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden Verbraucherverträge
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| 05.02.2008 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat März 2008
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| 05.02.2008 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Februar 2008
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| 07.01.2008 | |||||||
| Regelung zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg gebracht: Der Entwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht ergänzt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) um Vorschriften zum Recht für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen. „Für Gesellschaften, Vereine und juristische Personen ist die Frage, welches Recht auf sie anzuwenden ist, von zentraler Bedeutung. Bislang gibt es im deutschen Recht hierzu keine geschriebenen Regelungen. Dies hat zu Unsicherheiten bei der Frage des anzuwendenden Rechts geführt, wenn Gesellschaften grenzüberschreitend tätig sind. Durch die neuen Regelungen läßt sich künftig das anwendbare Recht für den Rechtsverkehr sicher bestimmen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. In der Rechtspraxis wurde bislang an den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft und das dort geltende Recht angeknüpft (sog. Sitztheorie). Die Gesellschaft unterlag den Rechtsvorschriften, die am Sitz der Hauptverwaltung gelten. Auf das Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde, kam es dagegen nicht an. Dies hatte zur Folge, dass eine nach ausländischem Recht errichtete Gesellschaft mit Hauptsitz in Deutschland nicht wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen konnte, wenn sie nicht gleichtzeitig auch die deutschen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben einhielt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht darin einen Widerspruch zu der innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 und 48 EG-Vertrag). Danach ist eine in einem Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes als rechts- und parteifähig anzusehen, ohne dass zusätzliche Anforderungen am Ort der Niederlassung erfüllt sein müssen. „Diese europarechtlichen Vorgaben werden wir künftig im deutschen Recht verankern. Wir ermöglichen damit den Unternehmen bei der Gestaltung ihrer gesellschaftrechtlichen Strukturen die nötige Flexibilität und Mobilität und leisten gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Handels- und Wirtschaftsbeziehungen“, erläuterte Brigitte Zypries. Die vorgesehen Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum angehören. Dies erleichtert weiter die Rechtsanwendung und vermeidet eine nicht gerechtfertigete Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten. Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs: Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut); Beispiel: Auf eine in Großbritannien im Handelsregister eingetragene Private Limited Company kommt englisches Recht zur Anwendung, auch wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich in einer Niederlassung in Deutschland ausübt. Das Gesellschaftsstatut gilt insbesondere für Fragen der inneren Verfassung der Gesellschaft und ihres Auftretens im Rechtsverkehr sowie für die Haftung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder; Das Verfahren der Umwandlung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, das vor allem bei Unternehmenszusammenschlüssen zum Tragen kommt, richtet sich künftig nach dem Recht des Gründungsstaates; Die Gesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden, wenn die betroffenen Rechtsordnungen dies zulassen (grenzüberschreitender Rechtsformwechsel) Beispiel: Eine deutsche GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen ihren Sitz nach Frankreich verlegen, indem sie sich als „Société à responsabilité limitée“ (S.A.R.L.) in das französische Register eintragen und im deutschen Handelsregister löschen lässt. Die vorgesehenen Regelungen beruhen in wesentlichen Teilen auf Vorarbeiten der Kommission „Internationales Gesellschaftsrecht“ des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht, die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzt wurde. Der Gesetzentwurf wurde den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Eine Beschlussfassung im Kabinett ist für das Frühjahr 2008 beabsichtigt. Quelle:Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums
der Justiz. |
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| 03.01.2008 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Januar 2008
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| 28.11.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Dezember 2007
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| 28.10.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat November 2007
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| 10.10.2007 | |||||||
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| 05.09.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos September 2007
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| 25.07.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat August 2007
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| 25.05.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Juli 2007
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| 25.05.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Juni 2007
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| 07.05.2007 | |||||||
| Grenzen sollen Unterhaltsschuldner nicht länger schützen (Pressemittelung des BMJ) Luxemburg/Berlin, 19. April 2007 Die Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union haben sich heute dafür ausgesprochen, die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Europäischen Union erheblich zu erleichtern. „Unterhaltsschuldner sollen sich innerhalb Europas nicht länger hinter Grenzen verstecken können“, sagte die EU-Ratsvorsitzende und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Unterhaltsberechtigte, vor allem Kinder, sollen ihre Ansprüche auch dann effektiv durchsetzen können, wenn der Unterhaltsschuldner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lebt oder sich sein Vermögen dort befindet. Zukünftig soll deshalb ein Urteil in Unterhaltssachen, das beispielsweise von einem deutschen Gericht erlassen wurde, ohne weitere Verfahrensschritte in Frankreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollstreckt werden können. Unionsbürgerinnen und -bürger sollen zudem noch weitergehend als bisher durch staatliche Behörden unterstützt werden, wenn sie Schwierigkeiten haben, ihre Ansprüche in einem anderen Mitgliedsstaat durchzusetzen. Nicht selten scheitert die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs schon daran, dass nach dem Umzug eines Schuldners in ein anderes Land seine Anschrift und seine Vermögensverhältnisse nur schwer zu ermitteln sind“, ergänzte Zypries. Die Europäische Kommission hat im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthält. Der Rat hat sich heute erstmalig mit diesem Vorschlag befasst und sich auf vier wesentliche Leitlinien für die weiteren Arbeiten an der Verordnung geeinigt: Unterhaltsentscheidungen von Gerichten eines Mitgliedstaats sollen zukünftig ohne jedes Zwischenverfahren in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollstreckbar sein. Es soll ein System von Zentralen Behörden eingerichtet werden, die unterhaltsberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Diese staatlichen Stellen sollen beispielsweise dabei helfen, den Aufenthaltsort eines Schuldners zu ermitteln oder Auskünfte über sein Vermögen einzuholen. Die Mitgliedstaaten sollen weiterhin mit Staaten außerhalb der Europäischen Union bilaterale Verträge schließen können, um den Bürgerinnen und Bürgern eine effektive Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche auch in den Fällen zu erleichtern, in denen der Unterhaltsschuldner in einem Nicht-EU-Staat lebt. Der Rat hat insoweit den Auftrag erteilt, den rechtlichen Rahmen für den Abschluss solcher bilateraler Abkommen durch die Mitgliedstaaten unter Wahrung des Gemeinschaftsinteresses auszuarbeiten. In Verfahren ohne Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat soll weiterhin
allein das nationale Recht gelten. Das entspricht dem Gedanken der Subsidiarität.
In solchen Fällen gewährleisten schon die bewährten nationalen
Regelungen die effiziente Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.
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| 26.04.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Mai 2007
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| 30.03.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat April 2007
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| 30.03.2007 | |||||||
| Pflichtteilsrecht soll reformiert werden (Pressemittelung des BMJ) Berlin, 16. März 2007 Anlässlich des 2. Deutschen Erbrechtstags in Berlin stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute die Eckpunkte einer geplanten Reform des Erbrechts vor. „Das deutsche Erbrecht hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Auf viele Erscheinungen wie die zunehmende Zahl von Ehescheidungen und von unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchworkfamilien enthält das geltende Recht jedoch keine zeitgemäßen Antworten. Deshalb wollen wird das Pflichtteilsrecht modernisieren und die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausbauen. Die geplante Reform wird dem Spannungsfeld zwischen den beiden verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen und der Mindestbeteiligung der Abkömmlinge am Nachlass auf der anderen Seite gerecht“, erläuterte die Ministerin die geplante Gesetzesnovelle. Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen: Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe - Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede, für die es keinen sachlichen Grund gibt. - Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich. Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen. - Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels “ soll entfallen. Er hat sich als zu unbestimmt erwiesen und rechtfertigt nur die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge, nicht aber die des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, wenn es dem Erblassers unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.
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| 02.02.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat März 2007
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| 02.01.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Februar 2007
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| 02.01.2007 | |||||||
| Änderungen durch die spanische Steuerreform 2007
1. Änderungen im Bereich der Einkommensteuer a) Erhöhung des Grundfreibetrages b) Die Progressionsstufen werden auf vier (bisher: fünf) Stufen mit Sätzen von 24 bis 43 % reduziert. Der Eingangssteuersatz wird von 15 auf 24 % erhöht. (bis € 17.360,-) Der Spitzensteuersatz wird von 45 auf 43 % gesenkt und gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 46.818,-. c) Den Einkünften aus Kapitalvermögen werden in Zukunft unter dem Begriff „Kapitaleinkünfte“ alle Einnahmen aus Dividenden, Gewinnbeteiligungen sowie privat erzielter Veräußerungsgewinne zugerechnet. Geändert wird dabei auf Druck der EU-Kommision auch die unterschiedliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften von In- und Ausländern. Alle Veräußerungen werden ab 2007 mit einem Steuersatz von 18 % besteuert unabhängig davon, ob ein Spanier oder ein Gebietsfremder veräußert. Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien von Gebietsfremden mit pauschal 35 % versteuert. Es wird ein Freibetrag in Höhe von € 1.500,- gewährt. 2. Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer a) Der Körperschaftsteuersatz wird ab 01.01.2007 von 35 % auf 32,5 % gesenkt. b) Für kleine und mittlere Unternehmen (PYMES) wird der Steuersatz ab 2007 von 30 auf 25 % herabgesetzt c) Kosten für Forschung und Entwicklung waren bisher nur dann komplett als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn in Spanien geforscht wurde. Diese Regelung verstieß gegen EU-Recht und wird ab 01.01.2007 abgeschafft. d) Holdinggesellschaften (ETVE) werden ab 2007 dem normalen Körperschaftsteuersatz unterliegen.
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| 02.01.2007 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Januar 2007
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| 01.12.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Dezember 2006
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| 25.10.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat November 2006
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| 21.09.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Oktober 2006
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| 15.09.2006 | |||||||
| Spanischer „Asesor Fiscal“ in Deutschland nicht ohne weiteres zur Hilfe in Steuersachen befugt.
Der Kläger hatte mit Erfolg in Spanien ein dreijähriges Studium zum „Asesor Fiscal“ abgeschlossen. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland.Im Juni 2004 meldete er unter seiner Anschrift und seiner spanischen Berufsbezeichnung „Asesor Fiscal“ ein Gewerbe an. Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilte ihm mit, dass er im Inland nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Dennoch war der Kläger in mehreren Fällen im Inland steuerberatend tätig. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamts wurde der Kläger im Oktober 2004 als Bevollmächtigter bestimmter Steuerpflichtiger zurückgewiesen. Eine nach dem Steuerberatungsgesetz vorgesehene Eignungsprüfung hat der Kläger bislang noch nicht abgelegt. Mit seiner gegen die Zurückweisung des Finanzamts gerichteten Klage machte der Kläger u. a. geltend, er begehre die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen mit seiner spanischen Herkunftsbezeichnung unter Berufung auf die europarechtlich geregelte Niederlassungsfreiheit. Diese Freiheit stände jeder (deutschen) staatlichen Regelung entgegen, die geeignet sei, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit als solche zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof aus dem Gemeinschaftsrecht entwickelten Maßstäbe zur Niederlassungsfreiheit sei es nicht gemeinschaftswidrig, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Kläger für seine steuerberatende Tätigkeit als „Asesor Fiacal“ im Inland nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes eine Eignungsprüfung verlange (§ 37a Abs. 2 StBerG). Dies sei nicht diskriminierend, weil die Eignungsprüfung einmal von allen EU-Ausländern verlangt werde, die als in einem anderen Mitgliedsland ausgebildete „Steuerberater“ im Inland dauerhaft steuerberatend tätig werden wollten, und zum anderen auch nicht gegenüber den Inländern diskriminierend, weil diese grundsätzlich die Steuerberaterprüfung ablegen müssten, um im Inland überhaupt als Steuerberater tätig werden zu können. Hinzu komme, dass die Eignungsprüfung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. In diesem Sinne habe auch der BGH in einem Urteil vom Januar 2006 festgehalten, dass die Niederlassungsfreiheit einem Gemeinschaftsangehörigen nicht das Recht verschaffe, in einem anderen Mitgliedsstaat einen qualifizierten Beruf auszuüben, ohne den dort vorgeschriebenen Standards zu genügen. Nach einer europäischen Richtlinie von 1988 sei es der Bundesrepublik Deutschland auch erlaubt, eine Eignungsprüfung zu verlangen, wenn es um die Ausübung eines „reglementierten Berufs“ – also hier dem eines Steuerberaters – gehe. Solange der Kläger diese Prüfung nicht ablege, leiste er unbefugt Hilfe in Steuersachen und müsse daher zwingend als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden. Da vorliegend ein Fall der Niederlassungsfreiheit vorliege, sei die Anwendung der Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden. (Quelle: Pressemeldung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.09.2006)
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| 25.08.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat September 2006
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| 27.07.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat August 2006
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| 22.06.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Juli 2006
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| 31.05.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Juni 2006
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| 25.04.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Mai 2006
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| 25.03.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat April 2006
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| 03.03.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat März 2006
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| 16.01.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos v im Monat Februar 2006
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| 13.01.2006 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Januar 2006
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| 02.01.2006 | |||||||
| „Nicht nur Fernreisen bringen Risiken mit sich
– ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll?“ Damit die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann, muss
allerdings ein anerkannter Rücktrittsgrund vor oder nach Reiseantritt
vorliegen. Andernfalls erbringt die Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich
keine Leistungen. Auch für Fernreisende hängt es grundsätzlich vom Einzelfall ab, ob sich eine Reiserücktrittsversicherung lohnt. Ein hoher Reisepreis spricht für den Abschluss. Wer Angebote vergleicht, wird sein Augenmerk besonders auf die anerkannten Rücktrittsgründe, den Leistungsumfang und den versicherten Personenkreis richten. |
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| 01.12.2005 | |||||||
| Konsularische Hilfe in Notfällen auch von anderen EU-Staaten! Wer hilft, wenn der Reisende im Ausland seinen Pass verliert, dort Opfer eines Verbrechens oder eines solchen beschuldigt wird? Deutschland selbst unterhält in mehr als 200 Ländern Auslandsvertretungen. Sie sind der erste Ansprechpartner in Notsituationen. Die Aufgaben deutscher Auslandsvertretungen regelt das Konsulargesetz. Es gilt sowohl für die Berufskonsularbeamten (z.B. Botschafter und Konsul) als auch für Honorarkonsuln. Aber auch andere können helfen, wenn eine deutsche Botschaft oder deutsches Konsulat nicht erreichbar ist: Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, die dringenden konsularischen Schutz an Orten benötigen, an welchen ihr Heimatstaat keine Botschaft oder kein Konsulat unterhält, können sich an konsularische Vertretungen anderer Mitgliedstaaten der EU wenden. Um konsularische Hilfe der EU in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU sein und sich in einem Land außerhalb der EU befinden. Artikel 8 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft lautet: "Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedsstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates ...". In Notlagen erhalten Sie Rat und Anleitung zu Selbsthilfe, es können
Mittel vorgestreckt und bei Passverlust ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt
werden, der dazu dient, Ihnen die Heimreise zu ermöglichen. Die Bearbeitung
dieses Passersatzes geht schneller, wenn Sie eine Kopie Ihres Passes vorlegen;
es ist also durchaus sinnvoll, den Pass vor Reiseantritt zu kopieren und
die Kopie getrennt vom Pass mit sich zu führen. Konsularische Vertretungen
sind dagegen nicht befügt, Ersatz für KFZ- Papiere, Führerscheine
oder Personalausweise zu erstellen. Dies kann grundsätzlich nur die
Heimatbehörde.
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| 25.11.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Dezember 2005
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| 09.11.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat November 2005
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| 04.10.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Oktober 2005
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| 29.08.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat September 2005
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| 25.07.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat August 2005
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| 01.07.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Juli 2005
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| 01.06.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Juni 2005
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| 15.05.2005 | |||||||
| Es erscheint: Das spanische Verbraucherschutzgesetz 23/2003: Gegenwart und Zukunft (Spanisch) Dr. Markus G. Artz u.a., koordiniert von Frau Prof. Dr. María José Reyes López Thomson Aranzadi, 2005.
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| 02.05.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Mai 2005
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| 05.04.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat April 2005
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| 11.03.2005 | |||||||
| Anwälte - mit Recht im Markt: Die Bundesrechtsanwaltskammer betont die Qualität anwaltlicher Leistung, vor allem die besonderen Werte der Anwälte "Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Loyalität". |
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| 07.03.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat März 2005
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| 01.02.2005 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Februar 2005
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| 03.01.2005 | |||||||
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Das BMF hat mit Schreiben vom 29.11.2004 mitgeteilt, dass Umsatzsteuer- u. Lohnsteueranmeldungen aus Vereinfachungsgründen noch bis zum 31.03.2005 in Papierform abgegeben werden können, im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung. Dies bekommt vor dem aktuellen Hintergrund neue Bedeutung. Bei der ELSTER- Übermittlung kann es zu Sicherheitslücken kommen. Falsche Daten, in Tests eingegeben, sind von den Finanzämtern ohne Prüfung bearbeitet worden. Sollten die Anmeldungen per ELSTER abgegeben werden ist dringend zu empfehlen, zunächst die Einzugsermächtigung bezüglich der Umsatzsteuer und Lohnsteuer zu widerrufen. Weiterhin wird bemängelt, dass ELSTER keine 0-Meldungen annimmt. Wie der Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz mitteilt, wird eine Regelung Bitte beachten Sie insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte keine Abfärbewirkung auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eintritt. Neben anderen interessanten Neuerungen im Steuerrecht haben wir weiterhin
für Sie Informationen über die Änderung des Meldeverfahrens
zur Sozialversicherung und die neuen Beiträge der Pflegeversicherung
ab 1.1.2005 zusammengestellt. |
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| 01.12.2004 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat Dezember 2004
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| 15.11.2004 Verjährung zum Jahresende beachten | |||||||
| Das Bundesministerium der Justiz weist erneut auf die Bedeutung des Jahreswechsels 2004/2005 für die Verjährung von Forderungen hin. Wie in jedem Jahr sollten Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich wichtige Vorschriften geändert haben, ist die Verjährungsfrage in diesem Jahr mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Mit der Schuldrechtsreform 2002 wurde u.a. das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren. Auf diese Besonderheit wollen wir nochmals hinweisen, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zum Hintergrund: Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon u.a. diejenigen Ansprüche, die bisher nach dreißig Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche
vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine
bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung
zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins
im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium
der Justiz, sich im Zweifelsfall durch eine Rechtsanwältin oder einen
Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei kann auch besprochen werden,
welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung
zu verhindern.
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| 01.11.2004 | |||||||
| Aktuelle Steuerinfos im Monat November 2004
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| 10.09.2004 | |||||||
| EuGH verwirft Registrierungspflicht für Führerscheine in Spanien Deutsche, die sich dauerhaft in Spanien als so genannte Residente niederlassen, müssen dort ihren Führerschein doch nicht registrieren lassen. Nach spanischem Recht müssten Deutsche und andere EU-Ausländer, die dauerhaft nach Spanien ziehen, ihren Führerschein grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten registrieren lassen. Ein Führerschein, dessen Inhaber die Registrierung versäumt hat, gilt als ungültig. Ferner müssten Führerscheine, in denen kein Platz für behördliche Eintragungen mehr ist, umgetauscht werden. Die Europäische Kommission rügte diese Auflagen als unzulässig. Zu Recht, wie jetzt geurteilt wurde: Die entsprechenden spanischen Vorschriften verstießen gegen
die europäische Führerscheinrichtlinie von 1991,
stellte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest. Die entsprechende
Richtlinie verlange eine gegenseitige Anerkennung der Führerscheine
"ohne jede Formalität", betonten die Richter im
Verfahren zu Az C-195/02. Auf die in Spanien vorgeschriebenen Gesundheitskontrollen
und andere Vorschriften könnten die Behörden auch anlässlich
der Wohnsitz-Anmeldung oder bei Verkehrskontrollen hinweisen. Eine freiwillige
Registrierung wäre allerdings denkbar, stellten die die Richter des
EUGH abschliessend fest. Weitergehende Regelungen verstießen gegen
europäisches Recht, so der EuGH.
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| 01.09.2004 | |||||||
| Unterhalt aus dem Ausland ("Auslandsunterhalt") muss oft nicht versteuert werden Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 31.03.2004 (BFH
X R 18/03) eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich des so
genannten "Realsplittings" bei im Ausland ansässigen
Unterhaltsverpflichteten vollzogen.
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| 19.07. - 20.7.2004 | |||||||
| Vortragsreihe zum Spanischen Recht an der Universität Mainz. Für mehr Information klicken Sie bitte hier.
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| 21.05.2004 | |||||||
| Kaufrecht: Rechtsanwalt Dr. Markus Artz berichtet über Theorie und Praxis des neuen deutschen Kaufrechts. Vortrag von Rechtsanwalt Dr.
Markus Artz an der Universität Valencia, 21. Mai 2004 - Deutsches
Kaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung (Download einer
PDF-Datei mit Fotos (ca. 2,2 MB) in spanischer Sprache) |
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| 05.03.2004 | |||||||
| Gültigkeit von Eheverträgen: Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 ist doppelt wichtig: Zum einen zur Frage, was genau in einem Ehevertrag vereinbart werden kann. Zum anderen müssen bestehende Eheverträge grundsätzlich einer Überprüfung anhand der vom BGH aufgestellten Kriterien standhalten, um wirksam zu bleiben. Die Parteien hatten Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts wegen Kindesbetreuung verzichtet. Der Ehemann verpflichtete sich, zugunsten seiner Frau eine Kapitallebensversicherung zu begründen. Die Vorinstanz hielt den Vertrag für unwirksam. Der BGH hob die Entscheidung auf. Es müsse anhand der folgenden Grundsätze erneut entschieden werden. Ehegatten stehe es zwar auch weiterhin grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen auszuschließen. Die Grenze sei aber dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht werde. Ein Gericht, dem ein Ehevertrag zur Kontrolle vorliegt, wird daher in einem ersten Schritt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vornehmen. Eine Ungültigkeit wird dabei in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ausgeschaltet werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. In einem zweiten Schritt kann im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB geprüft werden, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint. Siehe auch unten Aktuelles vom 07.04.2003 zu der Grundsastzentscheidung des BverfG. Konkret bedeutet das: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unterliegt
- für sich allein genommen - keiner Beschränkung. Ergibt eine
Überprüfung des Ehevertrags aber, dass dieser unwirksam
ist, treten an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen. Diese sind in
der Regel für einen der Partner deutlich ungünstiger als die
Vereinbarungen im Vertrag. So kann ein Ehegatte möglicherweise Unterhalt
fordern, obwohl genau das im Vertrag ausgeschlossen wurde. Beratung
bei Artz & López verschafft Klarheit. |
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| 01.02.2004 | |||||||
| Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt sind also nicht nur Kinder gegenüber ihren Eltern, sondern jene müssen umgekehrt im Bedarfsfall ihre Eltern unterstützen. Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 14. Januar 2004 (Az. XII ZR 69/0) mit einer weiteren Variante dieses Elternunterhalts zu befassen: Er bestätigte zwar, dass erwachsenen Kindern beim Unterhalt für ihre Eltern ein Mindestbetrag, der so genannte Selbstbehalt, verbleiben müsse. Wer aber durch das Einkommen seines Ehegatten finanziell abgesichert sei, müsse auch über diesen Selbstbehalt hinaus etwas vom eigenen Verdienst zu Heimkosten der Eltern beitragen. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen sei nicht unbedingt auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt. Der Selbstbehalt könne nämlich bereits dadurch gewahrt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen finde. Soweit das Einkommen eines Verpflichteten, der seinerseits zum Familienunterhalt nur soviel beitragen muss, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht, hierfür nicht benötigt werde, stehe es ihm selbst zur Verfügung. Insoweit könne es deshalb für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, wenn ein angemessener Selbstbehalt insgesamt gewahrt sei. Der Teil, der eigentlich für die Vermögensbildung gedacht sei, stehe für den Unterhalt der Eltern grundsätzlich zur Verfügung. Die Annahme beruht auf der Überlegung, dass die Sparquote in Deutschland rund 10 % des verfügbaren Einkommens beträgt. Diese weiter reichende Haftung im Hinblick auf das Einkommen des Ehepartners hatte die Vorinstanz noch abgelehnt, weil es zu einer verschleierten "Schwiegerkindhaftung" führe. Der BGH folgte dieser Auffassung nicht. Konkret heißt das: Wer von seinem Einkommen etwas sparen kann, muss gegebenenfalls einen Teil seiner monatlichen Sparquote für Heim- und Pflegekosten seiner Eltern einsetzen. Bei der Höhe des einzusetzenden Einkommens bleibt eine Steuerbelastung des Kindes auf Grund einer Wahl der Lohnsteuerklasse V unberücksichtigt; die Höhe des Einkommens des Kindes kann unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I geschätzt werden. Im Einzelfall sollte man daher genau prüfen lassen, in welcher Höhe das Einkommen des Verpflichteten für den angemessenen Familienunterhalt benötigt wird. |
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| 10.01.2004 | |||||||
| Ehegattenunterhalt: Heiratet ein geschiedener Ehegatte erneut, so war bisher umstritten, wie sich steuerliche Vorteile aus der zweiten Ehe auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem ersten Ehegatten auswirken. Noch einmal heiraten lohnt sich jetzt wieder: Das BVerfG hat die Rechte der Zweitfamilie gestärkt. Die steuerlichen Entlastungen, die in einer neuen Ehe entstehen, müssen auch dort verbleiben (BVerfG, Beschluss v. 7.10.2003 - 1 BvR 246/93). Die Vorteile aus dem Ehegattensplitting dürfen also nicht die Zahlungen an den Exgatten erhöhen. Wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ist daher bei passenden Grundlagen von der Steuerklassenkombination III/V abzuraten. Etwa entstehende Liquiditätsnachteile werden bei der Einkommenssteuerveranlagung ausgeglichen. |
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| 02.01.2004 | |||||||
| Als Band 11 der Schriften der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung erscheint von RA Dr. Artz: Kollisionsrecht und ausländisches Recht in spanischen und deutschen
Zivilverfahren Der Verfasser untersucht die Aufgaben von Gericht und Parteien im Zivilprozess, wenn es darum geht, ein Verfahren nach ausländischem Recht zu entscheiden. Die Artikel 12.6 des spanischen Código Civil und 281 des Zivilprozessgesetzes LEC sowie § 293 der deutschen ZPO nimmt er zum Anlass, sich kritisch mit der richterlichen Praxis auseinander zusetzen. Er diskutiert, wie Auslandsrecht unter Beachtung der Vorgaben dieser Normen sowie des Europa- und Verfassungsrechts zu ermitteln ist; ob und wann sich Parteien auf ausländisches Recht berufen und es beweisen müssen. Die von der deutschen Rechtswissenschaft eingeführte Lehre vom fakultativen Kollisionsrecht findet Berücksichtigung, ebenso Fragen der Anfechtbarkeit durch Rechtsmittel, Ersatzrechtslösungen bei Nichtermittelbarkeit und einstweiliger Rechtsschutz in Spanien wie Deutschland. Das Werk stellt ein weit gespanntes und theoretisch wie praktisch gleichermaßen wichtiges Problemfeld des spanischen und deutschen Rechts vergleichend dar; es werden hochaktuelle und im deutschen Schrifttum kaum wahrge-nommene Reformen des spanischen Verfahrensrechts dargestellt. Dieser rechtsvergleichende Ansatz gibt dem Verfasser Anlass und Möglichkeit, zum spanischen und deutschen Recht übergreifende und weiter führende Gedanken und Lösungen zu entwickeln. |
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| 10.11.2003 | |||||||
| Eine Erbengemeinschaft haftet bei Täuschung auch nur eines Erben: Hat ein Mitglied einer Erbengemeinschaft den Käufer eines
Grundstücks aus der Erbmasse getäuscht, so müssen auch
alle anderen Erben dafür einstehen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht
Koblenz (Az.: 3 U 1642/00). Nach Auffassung der Richter ist dem
Schutz des Käufers grundsätzlich der Vorrang gegenüber
den Interessen der Erbengemeinschaft zu gwähren. Deren Mitglieder
könnten sich dann gegenüber dem die arglistige Täuschung
begehenden Miterben schadlos halten. Das Gericht verbot einer Erbengemeinschaft,
im Wege der Zwangsvollstreckung den Kaufpreis für ein Grundstück
einzutreiben. Der Käufer des Grundstücks hatte den notariellen
Kaufvertrag mit der Begründung angefochten, er sei arglistig getäuscht
worden. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft habe gewusst, dass eine Grenzbebauung
des Grundstücks nicht zulässig sei, ihm dies aber verschwiegen.
Dem hielten die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft entgegen,
diese Täuschung dürfe ihnen nicht zugerechnet werden. |
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| 09.10.2003 | |||||||
| Gesetz zur Neuregelung des Internationalen
Insolvenzrechts am 20.03.2003 in Kraft getreten Das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts hat es sich zum Ziel gesetzt, grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu vereinfachen. Was wird dort geregelt? Privatleute eröffnen beispielsweise Bankkonten in Luxemburg oder kaufen Ferienhäuser an der spanischen Costa Brava. Sie bilden also Vermögenswerte im Ausland. Unternehmen investieren EU-weit und gründen Zweigniederlassungen in anderen Staaten. Was passiert mit diesem Vermögen im Insolvenzfall? Welches Recht ist anwendbar? Welche Befugnisse hat der Insolvenzverwalter? Solche Fragen beantwortet das Internationale Insolvenzrecht. Es ist für Gläubiger wie Schuldner gleichermassen von Bedeutung. Mit der Neuregelung erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners, also auch das im Ausland. Im Grundsatz gilt das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es zum Schutz von Gläubigern. Diese sollen sich auf das ihnen vertraute Recht berufen dürfen. Den Gesetzestext finden Sie hier als .pdf Dokument. Wir beraten Sie gern über die neue Rechtslage. |
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| 10.06.2003 | |||||||
| Pfändungsfreigrenzen unverändert: Die Bundesministerin der Justiz hat im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 8 vom 27. Februar 2003 nach § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung bekannt gemacht, dass die unpfändbaren Beträge bis zum 30. Juni 2005 unverändert bleiben. Den aktuellen Stand der monatlichen Tabellen mit den nicht pfändbaren Einkommen in Euro finden Sie hier als .pdf Dokument. | |||||||
| 08.08.2003 | |||||||
| Der Aufsatz "Aspectos de la sucesión de españoles en Alemania" von Frau Abogada López und Herrn Rechtsanwalt Artz in der Zeitschrift La Notaría erschien im Anfang 2003. Die Verfasser geben dort Anworten auf ausgewählte Rechtsfragen der erbrechtlichen Vermögensnachfolge von spanischen Staatsangehörigen in Deutschland. | |||||||
| 07.04.2003 | |||||||
| Neue Rechtsprechung zum Ehevertrag: Unterhaltsverzicht kann unwirksam sein! |
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| 06.02.2003 | |||||||
| Neue Betrugsmasche im Zusammenhang mit Timesharing
/ Geschädigte sollten Anzeige erstatten Das Bundeskriminalamt (BKA) beobachtet neue Betrugsmaschen im Zusammenhang mit dem Timesharing-Modell - das die Nutzungsrechte an Wohnimmobilien im Ausland während bestimmter Wochen im Jahr umschreibt - in der Dominikanischen Republik. Die Betrüger agieren im Bereich des Verkaufs und des Wiederverkaufs der Anteile: Erwirbt ein Interessent beispielsweise einen Timesharing-Anteil an einer Anlage in der Dominikanischen Republik, wird ihm zur Finanzierung vorgeschlagen, ein gefälschtes ärztliches Attest und eine gefälschte Arztrechnung auszuhändigen. Diese, so die Betrüger, könnten in Deutschland bei der Reiseversicherung vorgelegt werden, was einen Teil der Auslagen decke. In der Regel bezahlt der Käufer mit Kreditkarte, mit der heimlich zusätzliche Blanko-Belege gefertigt werden. Diese Belege lösen die Betrüger sofort widerrechtlich ein. Die neueste Vorgehensweise der Täter ist, sich als Mitarbeiter eines Anwaltsbüros auszugeben. Sie melden sich unaufgefordert bei Inhabern von Timesharing-Anteilen und täuschen vor, einen Käufer für die Anteile an der Hand zu haben. Die Verkäufer werden aufgefordert, vorab verschiedene Gebühren über Western Union an Notare zu transferieren. Um seriös zu erscheinen, übersenden die Betrüger per Fax eine persönliche Bürgschaft zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen sowie die Kopie eines Reisepasses; hierbei handelt es sich jedoch um die verfälschte Kopie eines Reisepasses von einem anderen Geschädigten. Das BKA warnt dringend davor, sich beim Kauf von Timesharing-Anteilen auf derartige Finanzierungsmethoden einzulassen und beim Verkauf der Anteile Vorausgebühren zu leisten. Geschädigte sollten Anzeige bei der für sie zuständigen Polizeidienststelle erstatten. Seit vielen Jahren erwerben deutsche Urlauber Ferieneigentum im Ausland. Bereits im April und Dezember 2001 sowie im Juni diesen Jahres warnte das Bundeskriminalamt sowohl Käufer als auch Verkäufer von Nutzungsrechten vor verschiedenen Betrugsvarianten in Spanien. Nachdem die spanischen Behörden inzwischen gegen die Verantwortlichen ermitteln, agieren nun andere Betrüger in der Dominikanischen Republik. Quelle: Pressemitteilung des BKA 20.12.2002 Eine Strafanzeige vor Ort und ein Ermittlungsverfahren erleichtern die anwaltliche Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche. Zum erfolgreichen Abschluss eines Ermittlungsverfahrens in Spanien benötigen die Behörden grds. folgende Informationen: Schilderung der Kontaktaufnahme durch die Timesharing-Firma, Kopien der Geschäftskorrespondenz mit dieser Firma sowie Kopien von Unterlagen (z.B. Kontounterlagen), aus denen Zahlungen an die Firma ersichtlich sind. |
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